Freie Feier  Gemeinschaft Braunschweig 


Vereinssatzung

Satzung des Vereins Freie Feier - Gemeinschaft Braunschweig

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen: Freie Feier - Gemeinschaft Braunschweig

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Verein Freie - Feier Gemeinschaft Braunschweiger hat seinen Sitz in Braunschweig. Die Vereinsfarben sind "Rot-Schwarz-Weiß", das Vereinswappen ist eine "Rote Hand im weißen Felde".

§ 2 (Geschäftsjahr)

2018

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Bekämpfung von Drogenmissbrauch

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vergabe von  Unterhaltung einer Anti Drogen Kampagne und Hilfsangebote für hilfsbedürftige Personen.

Alle ausgeübten Veranstaltungen und Feierlichkeiten haben immer ein gemeinnützigen - mildtätigen - kirchlichen - Zweck.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein tritt für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und di Bekämpfung des Drogenmissbrauch .

Des weiteren setzen wir uns für die Gleichberechtigung von homosexuellen in Deutschland ein.

§ 5 (Mittelverwendung)

 Der Verein weist seine Mittelverwendung durch eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz (Vermögensaufstellung) nach; es gelten die Vorschriften der §§ 238 ff. HGB und § 5 EStG. Außerdem wird eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) Jährlich erstellt, die vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten zu unterschreiben ist. 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

               Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder Online zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

Vereinsmitglieder können sein:

 

natürliche, volljährige Personen,

 

Ehrenmitglieder (§ 5),

 

fördernde Mitglieder.

 

Vereinsmitglieder, die nach auswärts verziehen und daher nicht mehr regelmäßig am Vereins leben teilnehmen, können gemäß Beitragsordnung als auswärtige Mitglieder geführt werden.

 

Ehrenmitglieder werden nach Zustimmung des Hauptausschusses durch das Präsidium ernannt. Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht. Im Übrigen obliegen Ehrungen dem Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von Fünf Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von Fünf Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an - den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in).

Ort: Braunschweig, Datum 12.04.2018

 

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